SMS und E-Mails mit teils bedrohlichen Inhalten. Jede Nacht klingelt das Telefon – und das mehrmals. Seit einem Jahr hat sie schon nicht mehr durchgeschlafen. Wenn sie den Hörer abnimmt, hört sie nur ein leises Atmen und morgens lauert ihr der „Stalker“ (engl. stalk: heranpirschen) vor der Haustür auf. Gemäß einer Studie des Zentralinstituts für seelische Gesundheit in Mannheim sollen rund zwölf Prozent der Einwohner Deutschlands schon einmal Opfer eines Stalking-Angriffs geworden sein.
Wer sich von einem Stalker belästigt fühlt, sollte sofort die Polizei benachrichtigen und einen Strafantrag stellen. Ein Rechtsanwalt unterstützt das Stalking-Opfer bei der Formulierung. Er kennt die Argumente, falls die Polizei keine Notwendigkeit zum Handeln sieht. Stalking-Opfer sollten sich Zeugen suchen und zudem jeden einzelnen Schritt des Täters als Beweis für ein mögliches straf- oder zivilrechtliches Verfahren notieren. Für den Fall, dass der Betroffene hauptsächlich durch Telefonanrufe terrorisiert wird, sollte eine Fangschaltung beantragt werden. Während der Ermittlungen besteht für den Betroffenen die Möglichkeit mit Hilfe eines Rechtsanwalts Akteneinsicht zu nehmen und sich über den Stand des Verfahrens zu informieren. Bereits Im April 2007 wurde in das deutsche Strafgesetzbuch der Straftatbestand der „Nachstellung“ eingeführt (§ 238 StGB). Der englische Begriff „Stalking“ wird im Gesetz nicht erwähnt. Viele bei der Nachstellung typische Verhaltensweisen werden zwar bereits durch andere Straftatbestände sanktioniert (Bedrohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Beleidigung). Der neu geschaffene Straftatbestand der Nachstellung soll aber einen noch effektiveren Opferschutz gewährleisten, indem bestehende Regelungslücken geschlossen werden. Denn Nachstellungen unterhalb der Eingriffsschwelle eines der genannten Straftatbestände konnte früher nur durch die Einschaltung der Zivilgerichte begegnet werden. Unter „Stalking“ fällt das beharrliche Aufsuchen des Opfers, Telefonterror, das Bedrohen von Leben, Gesundheit und Freiheit des Opfers aber auch das missbräuchliche Bestellen von Waren auf dessen Namen und Rechnung. Der Stalker muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Zudem eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, besonders gefährliche Stalker in eine so genannte Deeskalationshaft zu nehmen, um vorhersehbaren Straftaten gegen Leib und Leben vorzubeugen.

Daneben können Stalking-Opfer selbstverständlich nach wie vor auch die Hilfe von Zivilgerichten in Anspruch nehmen. Sieht sich jemand der hartnäckigen Belästigung durch eine andere Person ausgesetzt, so kann er beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Auch hier hilft ein Anwalt bei der Antragsstellung, die für den Laien ohne Fachwissen nur schwer zu formulieren ist. Denn bei nicht ausreichender Begründung, kann der Antrag schnell abgewiesen werden.
Bei erfolgreichem Antrag kann das Gericht z.B. verfügen, dass sich der „Täter“ der Wohnung der betroffenen Person nicht mehr nähern darf. Darüber hinaus kann das Gericht auch sonstige Kontaktaufnahmeverbote aussprechen. Zu beachten ist, dass diese Anordnungen jedoch grundsätzlich nur für einen bestimmten Zeitraum gelten können. Im Falle einer mündlichen Verhandlung, sollte der Gerichtstermin gemeinsam mit einem Anwalt wahrgenommen werden. Bei Mittellosigkeit des Opfers wird, bei entsprechendem Antrag (auch hier hilft der Anwalt), durch die Gerichte regelmäßig Prozesskostenhilfe gewährt.
Hält der Täter die erlassenen gerichtlichen Anordnungen nicht ein bzw. verstößt er gegen selbige, so kann das Gericht auf Antrag des Opfers gegen den Täter ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft verfügen. Auch macht der Täter sich bei einem Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung strafbar und kann zu Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt werden.

Sollten Sie betroffen sein, zögern Sie nicht. Handeln Sie.