Während der Wartezeit des § 1 Abs.1 KSchG (6 Monate) gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Der Arbeitgeber kann also noch am letzten Tag der Wartefrist ordentlich kündigen. Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er ohne rechtsmißbräuchlich zu handeln, das Arbeitsverhältnis statt mit einer kurzen Probezeitkündigung zu beenden dem Arbeitnehmer eine weitere Bewährungschance geben und das Arbeitsverhältnis mit einer überschaubaren längeren Kündigungsfrist kündigt. Überschaubar ist nach der Rechtsprechung des LAG MV eine Frist von 4 Monaten.
(LAG MV Urteil vom 24.06.2014 5 Sa 222/13)