Die Unterzeichnende hatte sich im November 2009 in einer Veröffentlichung mit der Problematik des neuen Versorgungsausgleichs beschäftigt, welches ab dem 01.09.2009 in Kraft getreten war.

Auch dieses Gesetz konnte natürlich nicht alle in der Praxis auftretenden Fragen beinhalten, so dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshof zu beachten ist.

Nunmehr hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verzinsung im Versorgungsausgleich zu beschäftigen. In dem dort zur Entscheidung vorliegenden Fall waren die Eheleute M und F beide 55 Jahre alt und hatten am 28.07.1977 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 16.04.2004 zugestellt. Da zum Versorgungsausgleich keine anderweitige Regelung getroffen war, war der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen.

Die Ehezeit errechnete sich vom 01.07.1977 bis zum 31.03.2004 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Neben Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügte M über eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage einer Direktzusage seines Arbeitgebers, deren ehezeitlicher Kapitalwert sich auf EUR 68.413,48 belief. Diese Versorgung war als Direktversicherung ausgestaltet. Der Versorgungsträger verlangte eine externe Teilung. Damit einhergehend war ein Betrag in Höhe von EUR 34.206,74 zugunsten F auszugleichen.

Die Rechtskraft der Entscheidung und somit die Übertragung zugunsten von F war erst später eingetreten (31.08.2011).

Während dieser Zeit hat der Kapitalbetrag „gearbeitet“ und sich vermehrt.

Für F trat nunmehr die Frage auf, wie sie an dieser Mehrung partizipiert.

Je später die Übertragung des Ausgleichswertes tatsächlich erfolgt, desto geringer ist die Versicherungsleistung, die der Ausgleichsberechtigte (F) mit dem Kapitalbetrag erwerben kann. Der BGH hat sich dahingehend geäußert, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar ist, wenn die Vorteile der Verzinsung des gesamten Kapitalwertes allein dem Ausgleichspflichtigen verbleiben. Somit erfordert die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung generell eine Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses des zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft über den Versorgungsausgleich.

Diese Regelung betrifft aber nicht die Übertragung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier ist es so, dass der festgesetzte Kapitalbetrag mit den zum Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Diese Entgeltpunkte sind mit dem aktuellen Rentenwert zu multiplizieren. Da dieser das Ergebnis des Durchschnittsentgelts aller Arbeitnehmer ist und somit laufend angepasst wird, tritt hierdurch bereits eine Teilhabe an der Werteverbesserung ein. Eine Verzinsung würde „doppelt“ begünstigen.

Somit sollte von den beteiligten Eheleuten im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens immer auf diese Problematik geachtet werden. Sicherlich können Sie sich auch hierzu gern anwaltlichen Rat einholen.