In den vergangenen Monaten konnten für zahlreiche Verbraucher von Kreditverträgen die Erstattung gezahlter Bearbeitungsgebühren erfolgreich durchgesetzt werden. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit Bausparverträgen steht noch aus.

Seit November 2002 besteht für Kreditinstitute die gesetzliche Verpflichtung, bei einem Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung auf die Möglichkeit eines Widerrufes zu informieren. Die Widerrufsbelehrung muss strengen inhaltlichen und formalen Regeln genügen und begründet für den Verbraucher eine 14 tägige Bedenkzeit.
Diese Frist beginnt allerdings erst zu laufen, wenn die Belehrung fehlerfrei erfolgte. War das nicht der Fall, so kann der Kreditvertrag ohne teure Vorfälligkeitsentschädigung auch Jahre später noch widerrufen werden.
Das kann sich lohnen, denn mittels einer Anschlussfinanzierung zu den aktuell günstigen Konditionen lassen sich schnell mehrere Tausend Euro einsparen.

Um festzustellen, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, muss zunächst geprüft werden, ob die verwendete Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Mustertext entspricht. Entspricht sie dem Text, dann wird die Wirksamkeit fingiert, selbst wenn das gesetzliche Muster Fehler enthält. Um diese Gesetzlichkeitsfiktion herbeizuführen ist jedoch erforderlich, dass die Musterbelehrung in inhaltlicher und gestalterischer Hinsicht völlig übernommen wird. Schon kleinste Änderungen lassen die Wirksamkeit entfallen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 18.03.2014 II Z R 109/13 hervorgehoben, dass nicht nur inhaltliche Änderungen relevant sind, sondern auch solche, die die äußere Gestaltung des Belehrungstextes betreffen.

Fehler sind insbesondere

– die Verwendung veralteter Muster
– eine falsche Fristbelehrung
– den fehlenden Hinweis auf die Rechtsfolgen der Widerrufsbe- lehrung und
– ergänzende, verwirrende und unverständliche Formulierungen

Im Fall des Widerrufes sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Das bedeutet, dass das Bankinstitut von dem Kreditnehmer bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen zurückzahlen muss und der Kreditnehmer seinerseits das gewährte Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen hat sowie einen Wertersatz zu leisten hat. Wird der Kreditvertrag widerrufen, sollte also eine neue Finanzierung gesichert sein.

Auch wenn das Darlehen bereits vollständig abbezahlt oder vorzeitig gekündigt worden ist, kann man u.U. Geld zurückfordern.

Wer als Verbraucher ab November 2002 einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat sollte deshalb seine Widerrufsbelehrung prüfen lassen, dabei ist eine Überprüfung durch die kreditierende Bank wenig sinnvoll. Erfahrungsgemäß wird die Bank von einer wirksamen Widerrufsbelehrung ausgehen und rechtmäßige Widerrufe abwehren. Die Widerrufsbelehrung muss hohen Anforderung an Gesetz und Rechtsprechung erfüllen, so dass eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt geboten ist. Für einen Laien ist es schwer zu überprüfen, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist zumal seit 2010 die Kreditinstitute nachgebessert haben.