Aufbauseminar nach Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad in der Probezeit
Befindet sich ein Fahranfänger in der Probezeit und begeht mit dem Fahrrad einen Rotlichtverstoß, muss er damit rechnen, dass er ein Aufbauseminar angeordnet bekommt. Die Anordnung wird auch vorgenommen, wenn der Verstoß (nur) mit einem Fahrrad begangen wurde. Wir möchten hierzu auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen (Az. 3 L 571/ 13) hinweisen.
Eine Fahranfängerin war mit dem Fahrrad unterwegs, missachtete ein Rotlicht und wurde auf frischer Tat erwischt. Da sich die Frau noch in der Probezeit befand, verordnete die Fahrerlaubnisbehörde ihr zusätzlich zum Bußgeld ein Aufbauseminar. Außerdem verlängerte sich die Probezeit der Verkehrssünderin um weitere zwei Jahre.
Damit war sie aber nicht einverstanden und ging gerichtlich gegen diese Entscheidung vor. Sie ist der Meinung, dass ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad nicht mit einem Aufbauseminar sanktioniert werden dürfe.
Der Antrag der Fahranfängerin wurde jedoch abgelehnt, da das verordnete Bußgeld in Höhe von 45 Euro und das zugleich verordnete Aufbauseminar nicht zu beanstanden seien. Die Rechtsauffassung der Fahranfängerin, dass der Rotlichtverstoß nicht zur Grundlage für die Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger gemacht werden dürfe, wenn er (nur) mit dem Fahrrad begangen werde, teilte das Gericht nicht. Denn nach dem Wortlaut des Kataloges in Ziffer 2.1 der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) sei die Bewertung einer Ordnungswidrigkeit als schwerwiegende Zuwiderhandlung unabhängig davon, ob der jeweilige Verstoß mit einem Kraftfahrzeug oder einem Fahrrad begangen wurde. Der Behörde steht insoweit kein Spielraum zu.
MPU-Gutachten nach Trunkenheits(fahrrad)fahrt
Eine weitere beachtenswerte Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.08.2012) beschäftigt sich ebenfalls mit dem Thema Fahrradfahrer und den Folgen von Straßenverkehrsverstößen, hier vor dem Hintergrund einer Trunkenheits(fahrrad)fahrt.
Hiernach kann auch von einem Fahrradfahrer eine MPU (im Volksmund Idiotentest genannt) verlangt werden, wenn dieser mit 1,6 Promille oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen ist. Kommt er dem nicht nach, darf ihm das Führen jedes Fahrzeuges, also auch eines Fahrrads, verboten werden. Auch einem Fahrradfahrer, der eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge nicht besitzt, ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen ist. Legt er ein solches Gutachten nicht vor, darf ihm das Führen eines Fahrrads, verboten werden. Das Anfordern eines Gutachtens bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration ist demnach zur Klärung der Fahreignung auch gegenüber einem Fahrradfahrer nicht unverhältnismäßig. Denn trotz der Unterschiede zur Nutzung von Kraftfahrzeugen bestehe auch beim Führen von Mofas und Fahrrädern (fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge) infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko, wenn zum Beispiel motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssten und mit anderen Fahrzeugen kollidierten. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei Trunkenheitsradfahrern wegen des nicht ausreichend vorhandenen Problembewusstseins die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad höher sein dürfte als mit dem Kraftfahrzeug. Wird entsprechend, wie vorliegend, das geforderte MPU-Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht wurde, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs schließen und ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verbieten.