Die Insolvenzen der P+S Werften GmbH und der STRELA Back GmbH bestimmten in den vergangen Monaten die öffentliche Diskussion zu der Frage: Was passiert eigentlich mit meinem Arbeitsverhältnis in der Insolvenz?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Insolvenzeröffnung keinen Einfluss auf die Fortgeltung des allgemeinen Arbeitsrechts hat. Der Bestand und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bleibt unberührt (§ 108 InsO).

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter Kraft Gesetz die Arbeitgeberfunktion, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind auch für den Insolvenzverwalter bindend, während der insolvente Arbeitgeber nicht mehr berechtigt ist, die Rechte auszuführen. Mit der Verfahrenseröffnung werden die Rechte des Insolvenzverwalters nicht erweitert, der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung zu erbringen und kann dafür die arbeitsvertraglich festgelegte Vergütung verlangen.
Das Direktionsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über, er ist aber nicht berechtigt übersprünglich vereinbarte Leistungen zu kürzen.

Beabsichtigt der Insolvenzverwalter, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden, muss er eine betriebs-, personen oder verhaltensbedingte Kündigung isd Kündigungsschutzgesetzes (vgl. § 1 KschG) aussprechen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst stellt keinen Kündigungsgrund dar, lediglich im Hinblick auf die Kündigungsfrist enthält die Insolvenzordnung eine Sonderreglung. Für die Kündigungen gilt dann eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, wenn nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.

Der Arbeitnehmer kann im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers und Zahlungsverzug das Arbeitsverhältnis selbst fristlos kündigen. Er sollte davon Gebrauch machen, wenn dadurch der Insolvenzgeldanspruch gesichert werden kann. Das ist dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass zwischen der Lohnfortzahlung und dem Eröffnungsbeschluss mehr als 3 Monate liegen, in diesem Fall macht die Kündigung Sinn. Auch der Anspruch auf ALG I ist in diesem Fall gesichert, gleichwohl sollten die Folgen der eigenen Kündigung mit dem Arbeitsamt oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht abgestimmt werden.

Nach der Insolvenz der STRELA Back GMBH sind die Arbeitsverhältnisse zum 01.01.2014 auf die 7 Seen Bäcker GmbH übergegangen, die ihrerseits den Pflichten aus den Arbeitsverträgen nicht nachgekommen ist, der vereinbarte Lohn wurde nicht gezahlt. Hier war sinnvoll, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Vor dem AG Schwerin ist zu Aktenzeichen 580 IN 148/14 ein Insolvenzantragsverfahren anhängig.
Bei der Insolvenz der P + S Werften GmbH machte hingegen die eigene Kündigung keinen Sinn ebensowenig wie der Abschluß eines neuen Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft. Diejenigen Arbeitnehmer, die nicht „freiwillig“ in der Transfergeselschaft übergeangen sind, konnten sich erfolgreich gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte jüngst die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Stralsund und damit die Unwirksamkeit der von dem Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitnehmers, der den Lohnspruch der vergangen 18 Monate durchsetzen konnte.

Es lohnt sich also, die komplexe Angelegenheit nicht nur im Fall einer Kündigung sondern auch schon bei einem Betriebsübergang mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu erörtern.