Das Bestehen von Betriebsräten ist in großen Unternehmen eine Selbstverständlichkeit. Das BetrVG sieht aber bereits für Betriebe mit 5 Arbeitnehmern einen Betriebsrat vor, wenn auch wesentliche Mitbestimmungsrechte erst in Unternehmen ab einer Größenordnung von 20 Arbeitnehmern relevant werden.

Soll in kleinen Betrieben erstmals ein Betriebsrat gegründet werden, kann es eine Reihe von Problemen geben zumal die Wahl eines Betriebsrates in aller Regel nicht dem Interesse des Arbeitgebers entspricht.

Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer nach Vollendung des 18. Lebensjahres, auch Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn diese länger als 3 Monate im Unternehmen tätig sind.

In Betrieben mit in der Regel 5 bis 50 Arbeitnehmern ist die Betriebsratswahl in einem vereinfachten, zweistufigen Verfahren nach § 14a BetrVG durchzuführen. Das zweistufige Verfahren beruht auf zwei Wahlversammlungen im Abstand von einer Woche. Auf der ersten Versammlung wird der Wahlvorstand gewählt. Bis zum Abschluß dieser Versammlung können Wahlvorschläge gemacht werden, die, wenn sie auf der Versammlung gemacht werden, nicht schriftlich gemacht werden müssen, es reicht einfaches Handzeichen.

Auf der zweiten Versammlung ist dann der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl nach dem Mehrheitswahlrecht zu wählen. In Unternehmen zwischen 5 und 20 Wahlberechtigten besteht der Betriebsrat aus 1 Person, bei Unternehmen zwischen 21 und 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder steigt sodann mit der Größe des Unternehmens weiter an.

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrates beträgt 4 Jahre, sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet vier Jahre später, spätestens jedoch am 31.05. des Wahljahres der regelmäßigen Betriebsratswahl, die in diesem Jahr stattfand.

Zu den Aufgaben des Betriebsrates zählen u.a. Überwachungspflichten. Er hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Der Betriebsrat ist aber auch mit „stärkeren“ Rechten ausgestattet, so bestimmt er mit bei der Aufstellung einer Betriebsordnung, bei der Verteilung der Arbeitszeit und bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze. Er bestimmt weiter mit bei der Aufstellung von Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und bei der betrieblichen Lohngestaltung. Der Betriebsrat ist auch zu beteiligen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen.

Nach § 87 Abs.1 Nr. 11 BetrVG hat der Betriebsrat auch mitzubestimmen bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze sowie bei vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten AN hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, im übrigen ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören, erfolgt dies nicht oder werden dem Betriebsrat Informationen vorenthalten ist die Kündigung unwirksam.

Ein Betriebsrat nimmt unmittelbaren Einfluß auf die Gestaltung des Unternehmens im Interesse der Arbeitnehmerschaft. Zur Gründung eines Betriebsrates und zur Begleitung des Betriebsrates während der Wahlperiode sollte dabei auf die Unterstützung der Gewerkschaft besser noch auf einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zurückgegriffen werden.