Berufsunfähigkeit ist meist ohnehin schon ein hartes Schicksal – umso schlimmer wird es für die Betroffenen, wenn dann die eigene Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt.

Mit Urteil vom 15. Februar 2017 (Az.: IV ZR 91/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die von den Berufsunfähigkeitsversicherungen in den Versiche-rungsbedingungen oftmals verwendete sogenannte Schreibtischklausel unwirksam ist, da diese gegen das Transparenzgebot verstößt und die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.
Nach dieser Klausel gilt als versicherter Beruf die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass diese zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit ausgeübt wird. Damit legten die Versicherer – ab-weichend von den gesetzlichen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)- ein abstraktes Berufsbild zugrunde.
Entscheidend für die Frage der Berufsunfähigkeit ist nach den Regeln des VVG jedoch allein die Tatsache, ob der Versicherte die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung noch in einem bestimmten Umfang ausüben kann. Eine gesetzliche Definition der Berufsunfähigkeit findet sich im Versicherungsvertragsgesetz VVG § 172 ff. Die Kern-Definition der Berufsunfähigkeit lautet darin: Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Wichtig: Den „zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“. Es wird also weder eingeschränkt, welcher Beruf (Maler, Arzt, Stuntman) das sein soll, noch welche Tätigkeiten exakt (Knochenarbeit, Schreibtischtätigkeit, Außendienst) versichert sein sollen.

Dem beklagten Versicherer wurde die weitere Verwendung der sog. Schreibtisch-klausel und deren Anwendung bei der Leistungsprüfung und Abwicklung der Verträge untersagt.

Der oben dargelegte Fall zeigt, dass es beim Eintritt des Versicherungsfalls für Be-rufstätige eine böse Überraschung geben kann, wenn sie feststellen, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht einspringen will. Idealerweise sollten die Verträge schon vor Abschluss genau geprüft werden. Gern helfen wir Ihnen hierbei. Spätestens bei einem Rechtsstreit mit dem Versicherer lohnt es sich aber, sich die Vertragsbedingungen genau anzuschauen. Wurde Ihr Leistungsantrag aufgrund der sog. Schreibtischklausel abgelehnt oder haben Sie Fragen zu Ansprüchen bei Berufsunfähigkeit? Betroffene sollten sofort handeln, bevor etwaige Ansprüche verjähren.