Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung war über Jahre hinweg die klassische Form der Alters- und Erwerbsminderungsvorsorge. Heute sinkt das Rentenniveau immer weiter ab, so dass eine ergänzende Vorsorge notwendig wird. Vielfach wird jedoch verkannt, dass Ihnen durchaus höhere Rentenansprüche zustehen könnten.

Lernen kann sich auszahlen! Das BSG hat bereits in einer Entscheidung vom 28.10.1996, Az.: 8 RKn 19/95 entschieden, dass für Berufsausbildungszeiten (Lehrzeiten) andere Rechenregeln gelten können als für normale Beschäftigungszeiten. Dies kann im Einzelfall zu einer höheren Bewertung von Berufsausbildungszeiten im letzten Jahr der Ausbildung führen. Die Rentenversicherungsträger, die dieser Rechtsprechung lange Zeit nicht gefolgt sind, haben dies nun nachzuholen. Ob richtig gerechnet wurde, sollte vor dem Hintergrund, dass Rentenversicherungsträger gemäß § 44 Abs. 4 SGB X Nachzahlungen rückwirkend nur für vier Kalenderjahre zu erbringen brauchen, geprüft werden.

Einmal Frührentner, immer Frührentner? Das BSG hat in einer weiteren Entscheidung vom 24.10.1996, Az.: 4 RA 31/96 entschieden, dass die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Ablauf einer Befristung einen neuen Leistungsfall darstellt, der eine Neuberechnung der Rente erforderlich macht. Die Rentenversicherungsträger haben auch diese höchstrichterliche Rechtsprechung lange nicht umgesetzt und Renten in unveränderter Höhe weitergezahlt. Im Einzelfall können sich jedoch bei Neuberechnung einer Rente aus Anlass der Weitergewährung durch Rechtsänderungen oder der Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten höhere Rentenzahlbeträge ergeben. Zu beachten ist auch hier die vierjährige Ausschlussfrist für Nachzahlungen.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet…! Relativ jung ist das neue Recht des Versorgungsausgleichs. Während vor dem 01.01.2009 umständliche Rechenformeln verwendet wurden, um Altersversorgungen im Scheidungsfall vergleichbar zu machen, gilt nun, der so genannte interne Ausgleich, das heißt jeder Versorgungsträger teilt die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften eines Ehegatten und überträgt diese auf den anderen und umgekehrt. Dies führt beispielsweise dazu, dass eine Hausfrau Anwartschaften in der Rentenversicherung erwerben kann, wenn der andere Ehegatte anlässlich einer Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung entrichtete. Dies war vor der Reform nicht so ohne weiteres möglich.

Darf‘s ein bisschen mehr sein? Ehegatten, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben bzw. vor dem 01.01.2002 geheiratet haben, aber nach dem 01.01.1962 geboren sind, haben bei Ableben eines Ehegatten nach dem 31.12.2001 im Einzelfall Anspruch auf einen Kinderzuschlag zur Hinterbliebenenrente. Der entsprechende Zuschlag kann eine Rentenerhöhung von bis zu 50,- EUR brutto im Monat bedeuten, da dieser ungekürzt nach der Berechnung der Entgeltpunkte hinzukommt. Das ist Geld, welches hinterbliebene Ehegatten dringend zur Versorgung Ihrer Kinder benötigen. Vielfach wird diese Sonderregel des SGB VI von den Rentenversicherungsträgern jedoch noch nicht umgesetzt. Auch hier gilt, verschenken Sie keine Nachzahlbeträge.

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