Die Verwendung des Facebook „Gefällt mir“-Buttons hat bei Webseitenbetreibern und insbesondere Webshopbetreibern in letzter Zeit vielfach für Unsicherheit gesorgt. Denn hierdurch werden Nutzerdaten an die Betreiber der Firma Facebook in die USA weiter geleitet, ohne dass eine vorherige Einwilligung des Nutzers in die Weiterleitung vorliegt. Fragwürdig und rechtlich umstritten ist dies zudem vor dem Hintergrund, dass öffentlich nicht genau bekannt ist, welche genauen Daten übermittelt werden.
Problematisch war dies bislang besonders für Webshopbetreiber unter Berücksichtigung des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Zahlreiche kostenintensive Abmahnungen von Wettbewerbern wegen eines vermeintlichen Verstosses gegen eben dieses Gesetz, bei Einbindung des „Gefällt-mir“-Buttons“, waren die Folge.
Das Kammergericht Berlin hat jedoch mit Beschluss vom 29.04.2011 (Az.: 5 W 88/11) jüngst entschieden, dass die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers wettbewerbsrechtlich unbedenklich und somit nicht abmahnfähig ist. Damit hat das Kammergericht eine Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt.
Begründet hat das KG seine Entscheidung damit, dass der Charakter als Marktverhaltensvorschrift zwingende Voraussetzung für die Abmahnbarkeit eines Rechtsverstoßes durch Mitbewerber sei. Dem vorliegend einschlägigen § 13 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) wohne jedoch keine zumindest sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion inne. Vielmehr handele es sich lediglich um eine Informationspflicht, die gewährleisten soll, dass der Nutzer sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen kann. Mit dieser Norm habe der Gesetzgeber allein Persönlichkeitsrechtsbeschränkungen der Nutzer von Telediensten rechtfertigen wollen, nicht aber das Interesse einzelner Wettbewerber.

Anzumerken bleibt jedoch auch, dass unabhängig von der fehlenden Abmahnbarkeit (wohl) dennoch, ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Auswirkungen des Facebook-Plugins, ein Datenschutzverstoß, der mit einem behördlichen Ordnungsgeld geahndet werden kann, vorliegt.
Zu beachten ist aber auch, dass nur die Wettbewerbswidrigkeit im Hinblick auf andere Mitbewerber verneint wurde. Im Hinblick auf Verbraucher sieht das Gericht u.U. die Schutzfunktion des § 13 Abs. 1 TMG zum Schutz vor Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung als gegeben.
Im Ergebnis dieser Entscheidung bleibt somit festzuhalten, dass die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Mitbewerbern nicht mehr erfolgreich abgemahnt werden kann. Entsprechende Abmahnungen sollten nach Rücksprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zurückgewiesen werden. Dieser kann zudem weitergehend Hilfestellungen bei der rechtlichen Gestaltung des Webshops, auch in Bezug auf die ggf. erforderlichen Datenschutzbestimmungen, geben. Das Risiko kostenintensiver Abmahnungen in der heutigen, besonders für Webshopbetreiber, schnelllebigen rechtsmedialen Welt kann so von Anfang an minimiert werden.