– schnell und kostengünstig titulieren –
Ist die Gegenseite nicht bereit, die Forderung nach einer schriftlichen Aufforderung unter Fristsetzung zu begleichen, braucht es einer gerichtlichen Feststellung. Es besteht die Möglichkeit des Antrages eines Mahnbescheides oder das Einreichen einer Klage. Der Mahnbescheid steht der Klage gleich. Die Forderungen im Mahnbescheid brauchen nur glaubhaft gemacht werden, während die Forderungen in der Klage bewiesen werden müssen. Das Mahnverfahren ist ein ausschließlich schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Es wird durch den Antragsteller mittels eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids eröffnet.

Vorteile des Mahnbescheides:
– kostengünstiger (0,5 statt drei Gerichtskostengebühren),
– er wird schneller – weil elektronisch – verarbeitet und
– er ist einfacher, weil lediglich ein Formular auszufüllen ist.

So gelangt man schneller, einfacher und billiger zu einem vollstreckbaren Titel.

Der Rechtsanwalt wird bei entsprechendem Auftrag den Mahnbescheid beantragen. Dies hängt u.a. jedoch davon ab, ob die Forderung mittels eines Mahnbescheides beantragt werden kann. Ihr Anwalt wird Sie diesbezüglich beraten. Oder, ob es überhaupt sinnvoll ist, wenn die Gegenseite bereits erklärte, er werde keinesfalls zahlen oder Widerspruch einlegen. Durch die Möglichkeit des Antragsgegners, Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu erheben, verzögert sich die Verfahrensdauer und man wechselt in das schriftliche Klageverfahren.

Für Mahnverfahren sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Antragstellung hat. Für Mecklenburg-Vorpommern ist das Mahnverfahren in dem zentralen Mahngericht Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen.

Der elektronische Mahnbescheid soll bei Gericht spätestens an dem Arbeitstag bearbeitet werden, der dem Tag des Eingang folgt (§ 689 Abs. 1 ZPO). Wenn der Mahnbescheid richtig ausgefüllt ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Mahnbescheid innerhalb von zwei bis drei Tagen erlassen wird. Die Daten werden elektronisch erfasst und verarbeitet. Es findet eine Schlüssigkeits- und eine Vollständigkeitsprüfung statt. § 690 Abs. 1 ZPO schreibt folgenden Mindestinhalt vor:

– die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozeßbevollmächtigten;
– Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
– Bezeichnung des Anspruchs;
– Haupt- und Nebenforderungen;
– Erklärung, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
– Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist;
– handschriftliche Unterzeichnung (bei Datenfernübertragung mit elektronischer Signatur)

Wenn der Mahnbescheid zugestellt ist, so erhält der Antragsteller eine entsprechende Nachricht. Ein Vollstreckungsbescheid darf frühestens nach Ablauf einer zweiwöchigen Mindestwartefrist gestellt werden, die mit Zustellung des Mahnbescheids beginnt. Ein Vollstreckungsbescheid ergeht dann auf Grundlage des Mahnbescheides, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Antragsgegner weder Widerspruch noch Einspruch erhoben hat.