Haben Sie eigentlich schon mal darüber nachgedacht, welche Sicht ein Rechtsanwalt auf das Osterfest haben könnte?

Stellen Sie sich vor, da springt ein Ihnen völlig unbekanntes Langohr durch den Vorgarten und hinterlässt seine Spuren. Würden Sie da nicht ziemlich besorgt zum Hörer greifen und bei der Polizei Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch stellen? Sind Ostereier so hilflos, dass auch an eine Strafverfolgung wegen Aussetzung zu denken wäre? Leider nein, diese Regelung gilt nur für Menschen. Oder wie sieht es mit dem Bemalen von Ostereiern aus? Hört sich sehr nach Sachbeschädigung an. Das Verzieren von Häuser und Züge mit Graffitis jedenfalls fällt unter diesen Straftatbestand. Warum also gilt dies nicht auch für Eier?

Wie ist das überhaupt mit dem Osterhasen? Wir wissen natürlich alle, dass es ihn gar nicht gibt. Dennoch behaupten wir unseren Kindern gegenüber felsenfest, dass gerade dieser die Ostereier versteckt hätte. Hat das zur Folge, dass das Rechtsgeschäft, sofern man es als Dienstleistungsvertrag beurteilte, für die Kinder wegen arglistiger Täuschung anfechtbar wird? Spinnt man den Faden weiter, müssten die Kinder dann zwar die gefunden Eier und Süßigkeiten zurückgeben, könnten im Gegenzug aber ihren Eltern die für das Suchen verwendete Arbeitszeit in Rechnung stellen.

Im Übrigen sei der Hinweis erlaubt, dass, sofern man doch eher an eine Schenkung denkt, das Schenkungsversprechen für Osterleckereien grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedarf. Dies wird vielfach verkannt. Aber keine Sorge, sofern die Schenkung bewirkt wird, wird auch dieser Mangel geheilt.

Brennend dürfte auch die Frage interessieren, ob Osterhasen einen Anspruch auf einen Branchen-Mindestlohn haben. Das wäre gut möglich, sofern der Osterhase über eine Zeitarbeitsfirma vermittelt – oder wegen des Ostereierbemalens dem Malerhandwerk zugerechnet wird. Was macht ein Osterhase eigentlich, wenn seine Tätigkeit beendet ist? Da er nur einmal im Jahr seiner Tätigkeit für einen begrenzten Zeitraum nachgeht, dürfte er doch als Saisonarbeiter zu klassifizieren sein. Diese können im Einzelfall Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn Sie eine sechsmonatige Anwartschaftszeit nachweisen können. Das wiederum dürfte dem Osterhasen nur schwer gelingen, so dass er den Rest des Jahres wohl eher auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein dürfte.

Liebe Leser, wir hoffen, sie sehen in diesem Artikel nicht nur einen Aprilscherz. Auch wenn Sie diese Zeilen ein wenig erheitert haben, so sollen diese nicht über den Ernst des juristischen Alltags mit all seinen rechtlichen Fragen und Problemstellungen hinwegtäuschen. Ein Anwalt kann in einem solchen Fall weiterhelfen und Ihnen mitunter nicht unbeträchtliche Geldbeträge ersparen oder ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen.