Das AG Bremen hat am 04.08.2014 einen vermeintlichen Verkehrssünder vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig freigesprochen. Das Gericht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass es sich bei Vitronic Messgeräten nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt, da sich je nach Version der Auswertesoftware der Auswerterahmen als einziges Auswertekriterium ändern kann.
Die Problematik in kurzer Darstellung:
Bei Messgeräten der Firma Vitronic gilt als einziges Auswertekriterium ein Rahmen (Viereck), das im Bild des Betroffenen zu sehen ist, wenn man die vom Messgerät erzeugte Datei in der Referenzauswertesoftware des Herstellers öffnet.
Mitte 2013 wurde die bis dahin gültige Version 3.38.0 der Auswertesoftware durch eine neue Version 3.45.1 ersetzt.
Öffnet man dieselbe Datei in beiden Versionen, sind teilweise deutliche Unterschiede in der Darstellung des Rahmens zu sehen, obwohl das eigentliche Bild des Betroffenen gleich ist.
Das AG Bremen betrachtet die Problematik aus Sicht der Eichung:
Der Rahmen wird offensichtlich nicht vom Messgerät sondern erst von der Auswertesoftware erzeugt.
Der Rahmen ist für eine gerichtliche Entscheidung unabdingbar.
Also muss die Software geeicht sein, was jedoch nicht der Fall ist.
Damit widerspricht das AG Bremen klar dem OLG Frankfurt am Main, das erst im Dezember 2014, also vier Monate später, ein Urteil des AG Friedberg aufhob und dabei die unterschiedliche Darstellung der Auswerterahmen als „rechtlich unbeachtlich“ bezeichnete. Darüber hinaus hat sich das OLG FFM selbst über einige technische Tatsachen hinweggesetzt.
Dem gegenüber sind die Aussagen des AG Bremen technisch nachvollziehbar.
Lediglich der Forderung nach einer Softwareeichung bzw. der Auffassung, die Software des Messgeräts wäre geeicht, ist so nicht zu folgen: Einerseits ist völlig unklar, wie eine Software technisch geeicht werden soll. Andererseits, und das ist viel wichtiger, stellt sich aber die Frage, ob ein Messergebnis überhaupt in irgendeiner Form nachträglich von einer (geeichten oder nicht geeichten) Software verändert werden darf. Man stelle sich nur vor, durch die Verwendung einer neuen Software wäre bei demselben Fall auf einmal eine andere Geschwindigkeit zu sehen. Technisch gesehen besteht kein Unterschied zwischen Rahmen und Geschwindigkeit. Beides sind Daten, die von einer Software interpretiert und angezeigt werden.
Folgt man dem AG Bremen, finden aktuell sämtliche Messungen mit einem Messgerät der Firma Vitronic mit einer nicht geeichten, aber im Grunde genommen eichpflichtigen Komponente (Auswertesoftware) statt.