Einmal kurz nicht aufgepasst…
…und schon ist es passiert: Man hat einen Unfall verursacht bzw. einen anderen PKW ange-fahren. Und wenn man anfangs denkt, man komme unkompliziert davon, weil der andere Fahrzeughalter oder –führer nicht anwesend ist, kann sich diese Annahme zum Trugschluss entwickeln und zu bösen Überraschungen führen .

Der Straftatbestand der Unfallflucht ist fast jedem bekannt. Im Gesetz heißt es dazu, dass derjenige sich strafbar macht, der sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne vorher anderen Beteiligten und dem Geschädigten seine Daten mitgeteilt bzw. eine angemessene Zeit gewartet zu haben (§ 142 StGB). Doch wie weit die Norm auszulegen ist, wissen viele nicht.
Ein häufiger Irrtum bezieht sich zum Beispiel auf die Beteiligteneigenschaft: Nicht nur der direkt unfallverursachende Fahrer, sondern auch derjenige, der an dem Unfall irgendwie mit-gewirkt hat, ist Beteiligter mit den entsprechenden Pflichten. So ist beispielsweise der Fahr-radfahrer, für den ein Autofahrer ausweichen musste, ebenso ein Unfallbeteiligter, wie der Autofahrer selbst, wenn es im Zuge des Ausweichmanövers zum Unfall kommt. Alleine die Möglichkeit einer irgendwie gearteten Beteiligung ist ausschlaggebend.
Weit verbreitet ist auch die irrige Annahme, das Hinterlassen eines Zettels mit den eigenen Daten sei ausreichend. Strafrechtlich vorwerfbar ist das Hinterlassen einer Nachricht jedoch erst dann nicht, wenn man eine angemessene Zeit gewartet hat (je nach Einzelfall, jedoch mindestens 30 Minuten; teilweise auch deutlich länger), sich erst anschließend entfernt und sodann die nächstgelegene Polizeiwache aufsucht. Falsch ist auch die Annahme, dass man erst binnen 24 Stunden die Polizei aufsuchen muss. Nur unter gewissen Umständen kann es ausreichen, wenn man erst später die Polizei aufsucht. Von welchen Umständen dies genau abhängt, muss jedoch im Einzelfall fachkundig bewertet werden.
Oft problematisch im Rahmen des § 142 StGB ist auch die Frage der Wahrnehmbarkeit. Eine solche ist selbstverständlich Voraussetzung, damit der Vorwurf der Fahrerflucht überhaupt erst greift. Häufig wendet der Unfallverursacher später ein, den Unfall nicht wahrgenommen zu haben. Zur Überprüfung dieser Einlassung und zur Klärung der Frage, ob der Unfallverur-sacher den Unfall zumindest hätte bemerken müssen, wird regelmäßig durch die Ermittlungs-behörden auf ein Sachverständigengutachten zurückgegriffen. Bei der Wahrnehmbarkeit ist zu unterscheiden zwischen visueller, akustischer und taktiler Wahrnehmbarkeit. Zusätzlich sind medizinische oder psychologische Einflüsse zu berücksichtigen. Bei der visuellen Wahr-nehmbarkeit werden die Blickzuwendung und die Intensität etwaiger Wankbewegungen und bei der taktilen Wahrnehmbarkeit die Wahrnehmung des Anstosses selbst untersucht. Bei der akustischen Wahrnehmbarkeit werden Innenraumabschirmung vor Außengeräuschen und der Einfluss von Störgeräuschen, die ihren Ursprung im Innenraum haben, untersucht.

Neben der eigentlichen Strafe bei Unfallflucht müssen auch noch die weiteren Konsequenzen bedacht werden: Es droht der Eintrag von 3 Punkten ins Fahreignungsregister (FAER) und ggf. auch der Führerscheinentzug. Darüber hinaus enthalten Haftpflichtversicherungsbedin-gungen meist den Passus, dass Haftpflichtversicherer eine gewisse Leistungsfreiheit beans-pruchen können, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Aufklärungspflichten ver-letzt.
Unser Tipp: Wenn es zu einem Unfall kommt, dann ist dies schon ärgerlich genug. Verhalten Sie sich ordnungsgemäß, um sich zumindest nicht noch zusätzlich strafrechtlichen Sanktionen auszusetzen. Im Zweifelsfall sollten Sie besser noch vor Ort Rücksprache mit Ihrem Rechts-anwalt halten.