Frau Meier ist Verkäuferin in einen kleinen Boutique, arbeitsvertraglich ist eine Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche vorgesehen (Mo – Sa 8:00 Uhr – 13:00 Uhr). Der Arbeitgeber verlangt, dass Frau Meier schon eine halbe Stunde vor Dienstantritt erscheint, um Aufsteller herauszustellen und die Arbeit vorzubereiten.
Im Arbeitsvertrag ist bestimmt, dass Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind.

Der Arbeitgeber ist aufgrund seines Direktionsrechts grundsätzlich nicht befugt, Überstunden anzuordnen, wenn der Arbeitsvertrag keine entsprechende Verpflichtung zur Erbringung von Überstunden enthält. Macht er es trotzdem und erklärt sich der Arbeitnehmer bereit, die Überstunden zu erbringen, sind die angeordneten und geleisteten Überstunden selbstverständlich zu vergüten. Die Anweisung vor dem eigentlichen Dienstantritt auf der Arbeitstelle zu erscheinen oder nach Geschäftsschluß noch die Kasse abzurechnen bzw. aufzuräumen sind also vergütungspflichtige Überstunden. Nicht vergütungspflichtig ist hingegen in der Regel die Zeit, die benötigt wird um die Arbeitskleidung anzuziehen, auch wenn dies an der Arbeitsstätte erfolgt.

In Arbeitsverträgen sind häufig Regelungen enthalten, wonach „erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten“ sind. Solche sogenannten Überstundenpauschalierungsabreden (ÜPA) betreffen die Hauptleistungspflichten der Parteien im Arbeitsverhältnis. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen sie dabei einer Transparenzkontrolle. Eine so formulierte arbeitsvertragliche Klausel kann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen, wenn die Bedingungen nicht klar und verständlich sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt, zuletzt mit Urteil vom 01.09.2010 (5 AZR 517/09) entschieden, dass eine Klausel mit dem Wortlaut:

“…. erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten…“

nicht dem Transparenzgebot genügt und damit unwirksam ist, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Nach der gewählten Formulierung sollen alle Arbeitsstunden erfaßt sein, die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehen, der Umfang der Überstunden ist im Arbeitsvertrag nicht bestimmt.
Der Umfang der Leistungspflicht muss aber so bestimmt sein oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluß erkennen kann, was gegebenenfalls auf ihn zukommt und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Aufgrund einer unklar gefassten Überstundenpauschalierungsabrede (ÜPA) besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer in der Annahme, er habe keinen Rechtsanspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung, seinen Anspruch nicht geltend macht. Gerade dies sollte aber nicht erfolgen, denn der Arbeitnehmer erwirbt für die angeordneten und abgeleisteten Überstunden einen Anspruch auf Vergütung.

Streit besteht in aller Regel auch über die Anzahl der geleisteten Überstunden, nicht ausreichend ist hier, dass allein der Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden auflistet, er sollte die Aufstellung der Überstunden – wenn möglich wöchentlich – von dem Arbeitgeber gegenzeichnen lassen.

Die Höhe der Überstundenvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Stundenlohn, es sei denn, dass vertragliche oder tarifliche Zuschläge hinzukommen.

Zu beachten sind schließlich Ausschlußfristen, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem anzuwendenden Tarifvertrag ergeben und die ein längeres Abwarten mit der Durchsetzung des Anspruchs auf Vergütung von geleisteten Überstunden nicht erlauben.

Mit der gerichtlichen Durchsetzung sollte ein Fachanwalt auf dem Gebiet des Arbeitsrechts beauftragt werden.