Dieser Tage stehen u.a. in Peenemünde, Wismar und Stralsund betriebsbedingte Kündigungen der Arbeitsvertäge an.
Während die dringenden betrieblichen Erfordernisse darstellbar seien dürften und ohnehin nur begrenzt von den Arbeitsgerichten überprüfbar sind, ist zwingend eine Sozialauswahl vor Ausspruch der Kündigung durchzuführen.

In die soziale Auswahl sind nur vergleichbare Arbeitnehmer einzubeziehen und auch nur des jeweiligen Betriebes. Das heißt zunächst einmal, dass in der Vergleichsgruppe beispielsweise nur die Schiffsbauer aus Stralsund oder Schweißer in Peenemünde aufgeführt sind. Entscheidet sich sodann der Arbeitgeber zukünftig in Penemünde – anstatt mit 20 Schweißern nur noch mit 16 Schweißern auszukommen, muß gegenüber 4 Schweißern die ordentliche fristgemäße Kündigung ausgesprochen werden.
Die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer richtet sich dabei nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also nicht so sehr darauf, was ursprünglich einmal gelernt wurde, sondern wie die Arbeitnehmer eingesetzt wurden. Grundsätzlich sind nur solche Mitarbeiter vergleichbar, die nach ihren arbeitsvertraglich bestimmten Aufgaben austauschbar sind und derselben hierarchischen Ebene angehören.
Ausgenommen sind von der Sozialauswahl Arbeitnehmer, deren ordentliche Kündigung gesetzlich, tarifvertraglich oder durch Regelungen im Arbeitsvertag ausgeschlossen ist. Wegen gesetzlichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung sind nicht einzubeziehen Wehr- und Zivildienstleistende sowie betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger. Selbstverständlich sind trotz anderslautender Angaben Gewerkschaftsmitglieder einzubeziehen, sofern sie nicht dem Betriebsrat angehören.
Arbeitnehmer zu deren Kündigung die Zustimmung einer Behörde erforderlich ist (Frauen im Mutterschutz, Schwerbehinderte, Arbeitnehmer in der Elternzeit), dürfen nur einbezogen werden, wenn die Zustimmung vorliegt.

Einer Vergleichbarkeit steht nicht entgegen, dass bestimmte an sich vergleichbare Arbeitnehmer im Vorfeld einer betriebsbedingten Kündigung an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen haben, andere aber nicht obwohl auch diese nach der Vorbildung in Frage gekommen wären.

Auch Beförderungstellen werden in die Sozialauswahl dann einbezogen, wenn die aus einer Umorganisation hervorgehen und überwiegend die gleiche Tätigkeit verrichtet wird wie zuletzt auf der „alten“ Stelle. Es reicht also nicht aus, einen Arbeitnehmer, der geschützt werden soll, vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung zum Vorarbeiter zu machen, wenn er auch weiterhin die gleiche Arbeit leistet wie zuvor. Ist die Vergleichsgruppe gebildet, erfolgt die Auswahl unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

– Dauer der Betriebszugehörigkeit
– Lebensalter
– Unterhaltspflichten
– Schwerbehinderung

Eine Gewichtung der vorgenannten Sozialkriterien ist gesetzlich nicht normiert, die Arbeitsgerichte überprüfen die Sozialauswahl auch nur auf grobe Fehlerhaftigkeit.

Abschließend wird nochmal hervorgehoben, dass auch bei der angekündigten Entlassungswelle der Volkswerft Stralsund jede einzelne Kündigung für sich genommen zu überprüfen ist. Das Kündigungschutzgesetz kennt nur eine Einzelfallprüfung, jede einzelne Kündigung ist nach den gleichen rechtlichen Kriterien für sich betrachtet zu beurteilen. Um die Erfolgsaussichten der klageweisen Durchsetzung der bestehenden Ansprüche richtig zu beurteilen ist angeraten, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.