Zahlreiche Internetnutzer, insbesondere Nutzer von Tauschbörsen, erhalten immer wieder Abmahnungen wegen des illegalen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke, besser bekannt als Abmahnung wegen illegalen Filesharings. Meist „flattern“ diese Abmahnungen am Wochenende ins Haus und überfordern den Adressaten schon allein wegen des Umfanges der juristischen Ausführungen und insbesondere wegen der angedrohten erheblichen Rechtsfolgen im Falle der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung und der Nichtzahlung der geltend gemachten, nicht selten als Vergleichsvorschlag deklarierten Geldbeträge, die oftmals weit über 500,00 € liegen. Erschwerend hinzu kommt, dass die Abmahner sehr kurze Fristen setzen. Hier sollte dennoch ein kühler Kopf bewahrt werden.

Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung dient grundsätzlich dazu, den Betroffenen auf eine von ihm begangene Rechtsverletzung aufmerksam zu machen, um diesen in die Lage zu versetzen, die vorgeworfene Handlung für die Zukunft einzustellen. Die Zusendung einer solchen Abmahnung ist vor Einleitung etwaiger gerichtlicher Schritte gesetzlich zwingend vorgeschrieben. In urheberrechtlichen Abmahnungen findet sich in aller Regel zunächst ein Hinweis darauf, welches Unternehmen bzw. welche Person von der abmahnenden Anwaltskanzlei vertreten wird bzw. wessen Rechte verletzt sein sollen. Es folgt dann die Bezeichnung der Rechtsverletzung, d.h. es wird also benannt, um welches Musik- oder Filmwerk es sich handeln soll und zu welchem Zeitpunkt ein Verstoß unter einer bestimmten IP-Adresse (angeblich) festgestellt worden ist. Weiterhin finden sich (nicht selten sehr umfangreiche und dennoch nicht immer zutreffende) rechtliche Ausführungen in den Abmahnschreiben. Es wird ausgeführt, welche Ansprüche (Unterlassungs-, Schadensersatz-, Kostenerstattungsanspruch) der Abmahnende meint, geltend machen zu können. Schließlich ist den Abmahnungen eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine Vergleichsvereinbarung beigefügt.

Warum wird abgemahnt?
Wer illegal, d.h. ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Lieder oder Filme zum Download zur Verfügung stellt und damit eine Urheberrechtsverletzung begeht, riskiert für den Anschlussinhaber, durch dieses Verhalten eine Abmahnung zu erhalten. Grundsätzlich genügt der Upload, also das zum Download für Dritte zur Verfügung stellen eines Musikwerkes oder Filmes, um eine solche Abmahnung zu erhalten. Ausreichend ist bereits, dass die bloße Möglichkeit geschaffen worden ist, dass Dritte das geschützte Werk im Internet abrufen können. Nicht erforderlich ist, dass es tatsächlich zu einem Download gekommen ist. Eine Urheberrechtsverletzung liegt hingegen nicht vor, wenn lediglich kleinste digitale „Datenschnipsel“, die selbstständig nicht lauffähig sind und die auch unter Einsatz technischer Mittel nicht wahrnehmbar gemacht werden können, zum Download bereitgestellt werden. Diese Möglichkeit besteht, da Filesharing-Programme beim Download auf eine Vielzahl von anderen Rechnern zugreifen und sich das vollständige Werk somit aus unterschiedlichen Quellen „zusammensammeln“. Obwohl in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegt, kann der Upload von derartigen Datenfragmenten dazu führen, dass der Betroffene abgemahnt wird, wenn der Rechteinhaber die Wahrnehmbarkeit und damit urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht überprüft hat. Derartige Abmahnungen wären dann unberechtigt.

Wie wird die IP-Adresse ermittelt?
Ermittelt wird immer die Person des Anschlussinhabers, die nicht notwendigerweise mit der Person übereinstimmen muss, die möglicherweise tatsächlich Filesharing-Programme genutzt hat. Die Rechteinhaber schalten zur Ermittlung potentieller Urheberrechtsverletzungen in sogenannten P2P-Netzwerken hierauf spezialisierte Unternehmen ein, welche die Tauschbörsen nach möglichen Rechtsverletzungen durchsuchen und diese dokumentieren. Über die eingesetzten Programme wird die IP-Adresse des Rechners/Anschlusses ermittelt, von dem aus Daten zum Download ins Internet gestellt worden sind. Die Programme, mit denen die angeblichen Verstöße dokumentiert werden, arbeiten keinesfalls so fehlerfrei, wie dies von den Rechteinhabern in den Abmahnschreiben regelmäßig behauptet wird. Als sehr fehleranfällig hat sich z.B. die Erfassung des angeblichen Tatzeitpunktes herausgestellt. So hat das Landgericht Köln in einem Beschwerdeverfahren festgestellt, dass es bei der Abfrage von IP-Adressen aufgrund falscher Zeitnahmen häufig zu Fehlzuordnungen gekommen ist (die Fehlerquote lag teilweise bei 50 bis 90%). Zudem sind auch Zahlendreher bei der Ermittlung der IP-Adresse nicht selten, was zu dem fatalen Ergebnis führen kann, dass der falsche Anschlussinhaber für einen angeblichen Verstoß verantwortlich gemacht wird, den er definitiv nicht begangen hat. Zur Ermittlung, welcher Person der zur IP-Adresse gehörige Anschluss zuzuordnen ist, strengen die Rechteinhaber gerichtliche Auskunftsverfahren gegen den zuständigen Provider (z.B. Deutsche Telekom, Vodafone etc.) an, in denen Auskunft über die Person des Anschlussinhabers verlangt wird. Die gerichtlichen Beschlüsse, mit denen die Auskunftserteilung angeordnet wird, sagen jedoch nichts darüber aus, ob die behauptete Urheberrechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat, da dies im Auskunftsverfahren nicht ernsthaft überprüft werden kann.
Verhaltensregeln bei einer Abmahnung wegen Filesharings:
1. Ruhe bewahren, nicht vorschnell etwas unterschreiben oder gar den Gegner anrufen! Kurzschluss-Reaktionen führen oft zu Fehlern, die nicht regelmäßig nicht mehr rückgängig zu machen sind.

2. Notieren Sie sich die gesetzte(n) Frist(en). Eine Reaktion innerhalb dieser Frist(en) ist unumgänglich, um eine (kostenintensive) einstweilige Verfügung zu verhindern.

3. Einen Rechtsanwalt aufsuchen, der auf das Internetrecht bzw. auf Filesharing- und Urheberrecht spezialisiert ist und Ihnen VOR der Beauftragung klar die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit aufzeigt.

4. Innerhalb der gesetzten Frist zusammen mit einem Rechtsanwalt eine erfolgreiche Vorgehensweise besprechen.

Erfahren Sie im 2. Teil, welche Ansprüche einer berechtigten Abmahnung folgen können, wie mit der –regelmäßig den Abmahnschreiben beigefügten – vorformulierten (für 30 Jahre bindenden) Unterlassungserklärung umzugehen ist und was es mit der „Störerhaftung“ auf sich hat.